Basis-Rente

Durch die Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ermöglicht der Gesetzgeber eine weitere steuerlich geförderte Form
der Altersvorsorge.

Wie bei der Riester-Rente sind auch die Produkte für die Basis-Rente bestimmten Regularien unterworfen.

 

 

 

Die erworbenen Anwartschaften der Tarife für diese Form der Altersvorsorge dürfen nicht:

  • vererbbar
  • beleihbar
  • übertragbar
  • veräußerbar
  • oder kapitalisierbar

sein.

Die Beiträge zu dieser Basisversorgung können ab dem 01. Januar 2005 zu 60% steuerlich abgesetzt werden. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 100% erreicht sind und die Aufwendungen vollständig steuerfrei sind. So vollzieht sich Schrittweise ein Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuer (abzüglich der Freibeträge) unterliegen und im Gegenzug die Aufwendungen für den Erwerb des Rentenanspruchs (Versicherungsbeiträge) durch Sonderausgabenabzug einkommensteuerfrei gestellt werden.

Welche Form der Vorsorge für Sie die Beste ist, ermitteln wir gemeinsam in einem persönlichen Gespräch.