Pflege-Bahr

Was ist das?

Hinter der Bezeichnung "Pflege-Bahr" (benannt nach Gesundheitsminister Daniel Bahr) verbirgt sich die neue staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (GEPV).

Gefördert werden private Pflegetagegeldversicherungen, die ein bei Vertragsabschluss vereinbartes Tagegeld im Versicherungsfall monatlich an den Versicherungsnehmer auszahlen - unabhängig von den tatsächlich anfallenden Pflegekosten. Die Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung können also nach individuellen Präferenzen verwendet werden.

Wer ist förderfähig?

Förderfähig sind alle Versicherten der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und noch keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erhalten. Eine Altersobergrenze gibt es nicht. Etwaige Vorerkrankungen sind für den Vertragsabschluss nicht relevant, da die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung erfolgt.

Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Die Förderung beträgt einheitlich 5 EUR pro Monat, bei einem monatlichen Mindesteigenbeitrag von 10 EUR. Zusammen mit dem Eigenbeitrag ergibt sich also ein monatlicher Mindestbeitrag von 15 EUR. Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch die "Deutsche Rentenversicherung Bund" direkt an den Versicherer, der in der Regel auch die Beantragung übernimmt.

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Höhe des vereinbarten Pflegegeldes und dem Lebensalter der versicherten Person bei Vertragsabschluss. Berücksichtigt werden muss hierbei der o.g. Mindestbeitrag und die vom Staat vorgegebenen Mindestleistungen (siehe weiter unten).

Um der Inflation entgegenzuwirken, können die Verträge eine Dynamik im Rahmen der jährlichen Inflationsrate vorsehen. Entscheidet sich der Versicherte für die Dynamisierung, werden das vereinbarte Tagegeld und der Beitrag entsprechend angepasst (Widerspruch möglich).

Wenn sich die allgemeine Lebenserwartung, die Pflegehäufigkeit oder die durchschnittliche Pflegezeit verändern, kann es zu Beitragsanpassungen sowohl nach oben, als auch nach unten kommen. Hierzu ist allerdings immer die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich.

Wie hoch ist der Leistungsumfang?

Damit ein Vertrag förderfähig ist, verlangt der Gesetzgeber einen Mindestleistungsumfang.

1. Für alle fünf Pflegegrade wird ein Monatsgeld gezahlt. Es beträgt bei

  • Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro
  • Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent des Monatsgeldes bei Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 3 mindestens 30 Prozent des Monatsgeldes bei Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 2 mindestens 20 Prozent des Monatsgeldes bei Pflegegrad 5
  • Pflegegrad 1 mindestens 10 Prozent des Monatsgeldes bei Pflegegrad 5

2. Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse

3. Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht

4. Wartezeit bis zum Leistungsbeginn max. 5 Jahre

Die Versicherer können jedoch sowohl höhere Leistungen als auch eine kürzere Wartezeit anbieten.

Wann beginnt die Leistung und wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Ein Leistungsanspruch auf das vereinbarte Pflegegeld besteht auf Antrag ab dem Zeitpunkt, von dem an die gesetzliche oder private Pflegepflichtversicherung Leistungen erbringen. Zusammen mit dem Antrag muss der Versicherte den Leistungsbescheid seiner Pflegekasse vorlegen, aus dem sich die Pflegestufe und der Leistungsbeginn ergeben. Bei verspäteter Beantragung der Leistungen der Zusatzversicherung erfolgt eine rückwirkende Leistung ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Entscheidend für die Höhe der Leistung ist die erreichte Pflegestufe. Diese wird bei den Versicherten einer gesetzlichen Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und bei Versicherten einer privaten Pflegepflichtversicherung durch das Unternehmen MEDICPROOF festgestellt.

Kann auch eine bestehende Pflegezusatzversicherung gefördert werden?

Eine am 01. Januar 2013 bereits bestehende Pflegezusatzversicherung kann nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gefördert werden, da sie nicht die für die Förderfähigkeit festgelegten Rahmenbedingungen erfüllt.

Dies muss aber kein Nachteil sein, da bestehende Verträge in der Regel günstiger sind und keine Wartezeit von 5 Jahren beinhalten.

 

Lassen Sie sich von mir individuell beraten. Gemeinsam ermitteln wir für Sie die optimale Lösung. Das beinhaltet natürlich auch die Überprüfung, ob ein geförderter oder ungeförderter Vertrag für Sie die bessere Lösung ist.

 Angebot anfordern